(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur
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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden,
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wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
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oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich
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für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
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(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene
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dadurch staatenlos wird.
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(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe
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der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
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(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
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(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von
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Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede
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betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist
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insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen
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Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder
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unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch
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unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
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