Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen
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personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
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nach diesem Gesetz oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in
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anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren
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Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
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Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
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natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
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Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
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Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
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L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist,
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dürfen verarbeitet werden, soweit die personenbezogenen Daten gemäß § 37
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Absatz 2 Satz 2 zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 von den
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Verfassungsschutzbehörden an die Einbürgerungsbehörden übermittelt worden sind
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oder die Verarbeitung sonst im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich
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ist. Dies gilt im Rahmen der Entscheidung über die Staatsangehörigkeit
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nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes auch in Bezug auf Daten, die sich
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auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer
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zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche
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Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.
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