(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird
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auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die
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Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen
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oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei
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Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von
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Amts wegen erfolgen.
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(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit
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ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus
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den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender
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Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit
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erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2
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bleibt unberührt.
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(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag
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festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen
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Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die
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Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der
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deutschen Staatsangehörigkeit aus.
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