auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des
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Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die
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Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen
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Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt oder
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2.
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sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret
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beteiligt,
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verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst
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staatenlos.
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(2) Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein,
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1.
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wenn der Deutsche noch minderjährig ist oder,
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2.
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im Falle des Absatzes 1 Nummer 1, wenn der Deutsche auf Grund eines
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zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den
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bewaffneten Verband berechtigt ist.
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(3) Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach § 30 Absatz 1
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Satz 3 von Amts wegen festzustellen. Die Feststellung trifft bei
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gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die oberste Landesbehörde
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oder die von ihr nach Landesrecht bestimmte Behörde. Befindet sich der
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Betroffene noch im Ausland, findet gegen die Verlustfeststellung kein
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Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
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