(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er
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mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu
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erklären.
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(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die
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Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist
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zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies
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gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
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1.
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seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
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2.
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als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren
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Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
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(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von
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der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
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(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
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