Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in
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einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr
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Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich
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tätigen Personen,
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2.
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Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder
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die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken
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nicht bestehen.
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