(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter
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Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit
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Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.
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(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn der
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Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher
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Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person
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dieses Kindes zusteht.
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