durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
6
3.
7
durch Verzicht (§ 26),
8
4.
9
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
10
5.
11
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten
12
Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an
13
Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
14
6.
15
durch Erklärung (§ 29) oder
16
7.
17
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
18
(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene
19
deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr
20
vollendet haben.
21
(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen,
22
die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur
23
Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach
24
§ 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer
25
Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der
26
Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen
27
Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft
28
nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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