Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren
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gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert
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werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die
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Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.
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