tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
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Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
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gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
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Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
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Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines
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Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von
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Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
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Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht
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glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung
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derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
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2.
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nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders
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schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
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Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des
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Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren
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Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom
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21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
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einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
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Freizügigkeit besitzen.
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