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Sie können sich § 10 StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
t | t | 1 | (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen | ||
2 | Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder | ||||
3 | gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität | ||||
4 | und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er | ||||
5 | 1. | ||||
6 | sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für | ||||
7 | die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen | ||||
8 | verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die | ||||
9 | a) | ||||
10 | gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die | ||||
11 | Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder | ||||
12 | b) | ||||
13 | eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane | ||||
14 | des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder | ||||
15 | c) | ||||
16 | durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | ||||
17 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | ||||
18 | oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder | ||||
19 | Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, | ||||
20 | 2. | ||||
21 | ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz | ||||
22 | oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des | ||||
23 | Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren | ||||
24 | Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||||
25 | andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine | ||||
26 | Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, | ||||
27 | 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des | ||||
28 | Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, | ||||
29 | 3. | ||||
30 | den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten | ||||
31 | Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder | ||||
32 | Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht | ||||
33 | zu vertreten hat, | ||||
34 | 4. | ||||
35 | seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, | ||||
36 | 5. | ||||
37 | weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen | ||||
38 | ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung | ||||
39 | angeordnet worden ist, | ||||
40 | 6. | ||||
41 | über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, | ||||
42 | 7. | ||||
43 | über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der | ||||
44 | Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und | ||||
45 | seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, | ||||
46 | insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die | ||||
47 | Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die | ||||
48 | nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind. | ||||
49 | (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach | ||||
50 | Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht | ||||
51 | seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. | ||||
52 | (3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für | ||||
53 | Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs | ||||
54 | nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei | ||||
55 | Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von | ||||
56 | Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 | ||||
57 | übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden. | ||||
58 | (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der | ||||
59 | Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des | ||||
60 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und | ||||
61 | schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im | ||||
62 | Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind | ||||
63 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen | ||||
64 | Sprachentwicklung erfüllt. | ||||
65 | (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel | ||||
66 | durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung | ||||
67 | darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht | ||||
68 | verpflichtend. | ||||
69 | (6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, | ||||
70 | wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen | ||||
71 | Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. | ||||
72 | (7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die | ||||
73 | Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die | ||||
74 | Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf | ||||
75 | der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des | ||||
76 | Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||||
77 | Bundesrates bedarf, zu regeln. |
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