Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen
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Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte
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Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb
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der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.
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