t | | t | (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, |
| | | wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der |
| | | Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur |
| | | Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder |
| | | Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des |
| | | Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder |
| | | Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das |
| | | Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr |
| | | vollendet hat. |
| | | (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum |
| | | Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein |
| | | vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des |
| | | Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden. |
| | | (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die |
| | | deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil |
| | | 1. |
| | | seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und |
| | | 2. |
| | | ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz |
| | | oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des |
| | | Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren |
| | | Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
| | | andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. |
| | | Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in |
| | | dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium |
| | | des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates |
| | | durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des |
| | | Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen. |
| | | (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei |
| | | Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im |
| | | Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei |
| | | denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt |
| | | nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag |
| | | nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im |
| | | Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der |
| | | Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind |
| | | beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des |
| | | Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. |