durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
10
Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
11
4a.
12
durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne
13
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
14
5.
15
für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
16
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von
17
deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und
18
dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird
19
insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder
20
Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit
21
wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger
22
der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf
23
Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1
24
Begünstigten ableiten.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.