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Sie können sich § 10 StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Die Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Satz 1 kann auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, wenn der Ausländer
(3a) (weggefallen)
(4) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. 2Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt. 3Für einen Ausländer, der auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist, ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausreichend, wenn er sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
(4a) Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.
(5) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. 2Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) 1Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. 2Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 wird ferner in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 4a abgesehen.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
f | 1 | (1) Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen | f | 1 | (1) Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen |
2 | Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich | 2 | Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich | ||
3 | vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und | 3 | vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und | ||
4 | Staatsangehörigkeit geklärt sind und er | 4 | Staatsangehörigkeit geklärt sind und er | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für | 6 | sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für | ||
7 | die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen | 7 | die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen | ||
8 | verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die | 8 | verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die | 10 | gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die | ||
11 | Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder | 11 | Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane | 13 | eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane | ||
14 | des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder | 14 | des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder | ||
15 | c) | 15 | c) | ||
16 | durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | 16 | durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | ||
17 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | 17 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | ||
18 | oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder | 18 | oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder | ||
19 | Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, | 19 | Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, | ||
20 | 1a. | 20 | 1a. | ||
21 | sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die | 21 | sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die | ||
22 | nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den | 22 | nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den | ||
23 | Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem | 23 | Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem | ||
24 | Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt, | 24 | Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz | 26 | ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz | ||
27 | oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des | 27 | oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des | ||
28 | Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren | 28 | Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren | ||
29 | Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | 29 | Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
t | 30 | andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder einen | t | 30 | andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine |
31 | Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, | 31 | Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, | ||
32 | 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des | 32 | 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 | ||
33 | Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, | 33 | bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten | 35 | den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten | ||
36 | Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder | 36 | Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder | ||
37 | Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird | 37 | Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird | ||
38 | abgesehen, wenn der Ausländer | 38 | abgesehen, wenn der Ausländer | ||
39 | a) | 39 | a) | ||
40 | auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften | 40 | auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften | ||
41 | bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem | 41 | bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem | ||
42 | Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in | 42 | Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in | ||
43 | das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als | 43 | das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als | ||
44 | dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die | 44 | dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die | ||
45 | Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch | 45 | Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch | ||
46 | Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat, | 46 | Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat, | ||
47 | b) | 47 | b) | ||
48 | in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate | 48 | in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate | ||
49 | mindestens 20 Monate war oder | 49 | mindestens 20 Monate war oder | ||
50 | c) | 50 | c) | ||
51 | als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von | 51 | als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von | ||
52 | Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer | 52 | Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer | ||
53 | Gemeinschaft lebt, | 53 | Gemeinschaft lebt, | ||
54 | 4. | 54 | 4. | ||
55 | (weggefallen) | 55 | (weggefallen) | ||
56 | 5. | 56 | 5. | ||
57 | weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen | 57 | weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen | ||
58 | ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung | 58 | ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung | ||
59 | angeordnet worden ist, | 59 | angeordnet worden ist, | ||
60 | 6. | 60 | 6. | ||
61 | über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und | 61 | über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und | ||
62 | 7. | 62 | 7. | ||
63 | über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der | 63 | über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der | ||
64 | Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. | 64 | Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. | ||
65 | Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 7 muss ein Ausländer nicht | 65 | Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 7 muss ein Ausländer nicht | ||
66 | erfüllen, der nicht handlungsfähig nach § 34 Satz 1 ist. Antisemitisch, | 66 | erfüllen, der nicht handlungsfähig nach § 34 Satz 1 ist. Antisemitisch, | ||
67 | rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit | 67 | rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit | ||
68 | der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland | 68 | der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland | ||
69 | unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung | 69 | unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung | ||
70 | im Sinne dieses Gesetzes. | 70 | im Sinne dieses Gesetzes. | ||
71 | (2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder | 71 | (2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder | ||
72 | des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, | 72 | des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, | ||
73 | auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. | 73 | auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. | ||
74 | (3) Die Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Satz 1 kann auf bis zu drei Jahre | 74 | (3) Die Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Satz 1 kann auf bis zu drei Jahre | ||
75 | verkürzt werden, wenn der Ausländer | 75 | verkürzt werden, wenn der Ausländer | ||
76 | 1. | 76 | 1. | ||
77 | besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, | 77 | besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, | ||
78 | berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches | 78 | berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches | ||
79 | Engagement nachweist, | 79 | Engagement nachweist, | ||
80 | 2. | 80 | 2. | ||
81 | die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt und | 81 | die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt und | ||
82 | 3. | 82 | 3. | ||
83 | die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen | 83 | die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen | ||
84 | Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. | 84 | Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. | ||
85 | (3a) (weggefallen) | 85 | (3a) (weggefallen) | ||
86 | (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der | 86 | (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der | ||
87 | Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen | 87 | Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen | ||
88 | Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem | 88 | Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem | ||
89 | minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch | 89 | minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch | ||
90 | nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei | 90 | nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei | ||
91 | einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt. Für einen Ausländer, der | 91 | einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt. Für einen Ausländer, der | ||
92 | auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis | 92 | auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis | ||
93 | zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand | 93 | zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand | ||
94 | vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das | 94 | vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das | ||
95 | in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen | 95 | in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen | ||
96 | Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist, ist es zur Erfüllung der | 96 | Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist, ist es zur Erfüllung der | ||
97 | Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausreichend, wenn er sich ohne | 97 | Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausreichend, wenn er sich ohne | ||
98 | nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich | 98 | nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich | ||
99 | verständigen kann. | 99 | verständigen kann. | ||
100 | (4a) Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 | 100 | (4a) Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 | ||
101 | Nummer 6 darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte | 101 | Nummer 6 darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte | ||
102 | Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn | 102 | Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn | ||
103 | er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen | 103 | er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen | ||
104 | Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen | 104 | Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen | ||
105 | nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist. | 105 | nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist. | ||
106 | (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel | 106 | (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel | ||
107 | durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung | 107 | durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung | ||
108 | darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht | 108 | darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht | ||
109 | verpflichtend. | 109 | verpflichtend. | ||
110 | (6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird | 110 | (6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird | ||
111 | abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder | 111 | abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder | ||
112 | seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. | 112 | seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. | ||
113 | Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 wird ferner in den | 113 | Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 wird ferner in den | ||
114 | Fällen des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 4a abgesehen. | 114 | Fällen des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 4a abgesehen. | ||
115 | (7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die | 115 | (7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die | ||
116 | Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die | 116 | Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die | ||
117 | Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf | 117 | Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf | ||
118 | der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des | 118 | der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des | ||
119 | Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | 119 | Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||
120 | Bundesrates bedarf, zu regeln. | 120 | Bundesrates bedarf, zu regeln. |
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