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§ 40c StAG
1Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl.2I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.
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§ 40c StAG
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