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(1) Mit der Klage kann begehrt werden
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
f | 1 | (1) Mit der Klage kann begehrt werden | f | 1 | (1) Mit der Klage kann begehrt werden |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines | 3 | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines | ||
4 | Rechtsverhältnisses, | 4 | Rechtsverhältnisses, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung | 6 | die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung | ||
7 | zuständig ist, | 7 | zuständig ist, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines | 9 | die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines | ||
10 | Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des | 10 | Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des | ||
11 | Bundesversorgungsgesetzes ist, | 11 | Bundesversorgungsgesetzes ist, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, | 13 | die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, | ||
14 | wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. | 14 | wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. | ||
15 | (2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang | 15 | (2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang | ||
16 | Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind. | 16 | Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind. | ||
t | t | 17 | (3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen | ||
18 | Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, | ||||
19 | kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als | ||||
20 | Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. |
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