Lade...
Lade...
Sie können sich § 137 SGG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk nach § 65b Absatz 4 erteilt werden. 3Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 4Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
f | 1 | Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der | f | 1 | Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der |
2 | Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | 2 | Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | ||
3 | Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ | 3 | Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ | ||
t | 4 | 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem | t | 4 | 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt |
5 | Vermerk nach § 65b Absatz 4 erteilt werden. Auszüge und Abschriften eines | 5 | werden. Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils | ||
6 | in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als | 6 | können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. Die | ||
7 | elektronisches Dokument erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe | 7 | Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur | ||
8 | des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die | 8 | Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der | ||
9 | Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. Bei der | 9 | Geschäftsstelle zu enthalten. Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen | ||
10 | Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische | 10 | und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten | ||
11 | Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten | 11 | elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | ||
12 | der Geschäftsstelle zu versehen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.