Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der
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mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
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(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt
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(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt
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insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
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insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
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