Lade...
Lade...
f | 1 | (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende | f | 1 | (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende |
2 | Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende | 2 | Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende | ||
3 | Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können | 3 | Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können | ||
n | 4 | nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht | n | 4 | nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht |
5 | eingereicht werden. | 5 | eingereicht werden. | ||
6 | (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht | 6 | (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht | ||
7 | geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit | 7 | geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit | ||
8 | Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten | 8 | Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten | ||
9 | technischen Rahmenbedingungen. | 9 | technischen Rahmenbedingungen. | ||
10 | (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen | 10 | (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen | ||
11 | Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden | 11 | Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden | ||
12 | Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. | 12 | Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. | ||
t | t | 13 | Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt | ||
14 | sind. | ||||
13 | (4) Sichere Übermittlungswege sind | 15 | (4) Sichere Übermittlungswege sind | ||
14 | 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei | 16 | 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei | ||
15 | Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail- | 17 | Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail- | ||
16 | Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des | 18 | Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des | ||
17 | De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, | 19 | De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, | ||
18 | 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach | 20 | 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach | ||
19 | nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf | 21 | nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf | ||
20 | gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der | 22 | gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der | ||
21 | elektronischen Poststelle des Gerichts, | 23 | elektronischen Poststelle des Gerichts, | ||
22 | 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines | 24 | 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines | ||
23 | Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer | 25 | Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer | ||
24 | juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle | 26 | juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle | ||
25 | des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, | 27 | des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, | ||
26 | 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung | 28 | 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung | ||
27 | der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen | 29 | der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen | ||
28 | die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit | 30 | die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit | ||
29 | gewährleistet sind. | 31 | gewährleistet sind. | ||
30 | (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den | 32 | (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den | ||
31 | Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist | 33 | Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist | ||
32 | eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. | 34 | eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. | ||
33 | Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die | 35 | Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die | ||
34 | übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. | 36 | übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. | ||
35 | (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht | 37 | (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht | ||
36 | geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des | 38 | geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des | ||
37 | Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich | 39 | Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich | ||
38 | mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung | 40 | mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung | ||
39 | eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur | 41 | eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur | ||
40 | Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem | 42 | Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem | ||
41 | zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. | 43 | zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. | ||
42 | (7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den | 44 | (7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den | ||
43 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die | 45 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die | ||
44 | Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am | 46 | Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am | ||
45 | Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer | 47 | Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer | ||
46 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form | 48 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form | ||
47 | genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich | 49 | genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich | ||
48 | unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist. | 50 | unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.