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f | 1 | (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für | f | 1 | (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für |
2 | Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der | 2 | Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der | ||
3 | Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten | 3 | Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten | ||
4 | Organisationen und Behörden aufgestellt. | 4 | Organisationen und Behörden aufgestellt. | ||
5 | (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für | 5 | (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für | ||
6 | Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen | 6 | Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen | ||
7 | (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen | 7 | (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen | ||
8 | der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt. | 8 | der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt. | ||
9 | (3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des sozialen | 9 | (3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des sozialen | ||
10 | Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der | 10 | Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der | ||
11 | obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 | 11 | obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 | ||
12 | genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen. | 12 | genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen. | ||
13 | (4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der | 13 | (4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der | ||
t | t | 14 | Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches | ||
14 | Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der | 15 | Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag | ||
15 | Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen. | 16 | der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen. |
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