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f | 1 | (1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der | f | 1 | (1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der |
2 | Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben | 2 | Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben | ||
3 | der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für | 3 | der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für | ||
t | 4 | Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des | t | 4 | Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der |
5 | Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | ||||
5 | Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen | 6 | Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen | ||
6 | Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für | 7 | Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für | ||
7 | Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der | 8 | Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der | ||
8 | Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen | 9 | Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen | ||
9 | Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet | 10 | Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet | ||
10 | werden. | 11 | werden. | ||
11 | (2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren | 12 | (2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren | ||
12 | nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden. | 13 | nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden. | ||
13 | (3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf | 14 | (3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf | ||
14 | das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. | 15 | das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. |
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