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f | 1 | (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern | f | 1 | (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern |
2 | für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für | 2 | für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für | ||
3 | Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des | 3 | Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des | ||
4 | Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem | 4 | Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem | ||
5 | Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. | 5 | Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. | ||
6 | Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder | 6 | Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder | ||
7 | berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten | 7 | berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten | ||
8 | Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem | 8 | Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem | ||
9 | Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 | 9 | Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 | ||
10 | Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen | 10 | Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen | ||
11 | die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf. | 11 | die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf. | ||
12 | (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern | 12 | (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern | ||
13 | für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von | 13 | für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von | ||
14 | den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den | 14 | den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den | ||
15 | Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt. | 15 | Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt. | ||
16 | (3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und | 16 | (3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und | ||
17 | des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem | 17 | des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem | ||
18 | sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen | 18 | sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen | ||
19 | vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des | 19 | vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des | ||
20 | Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen | 20 | Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen | ||
21 | worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder | 21 | worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder | ||
22 | des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die | 22 | des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die | ||
23 | Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und | 23 | Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und | ||
24 | die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen | 24 | die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen | ||
25 | Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche | 25 | Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche | ||
26 | Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach | 26 | Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach | ||
27 | dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich | 27 | dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich | ||
28 | umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen | 28 | umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen | ||
29 | Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige | 29 | Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige | ||
30 | Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch | 30 | Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch | ||
31 | die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit | 31 | die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit | ||
32 | sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. | 32 | sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. | ||
33 | (4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern | 33 | (4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern | ||
t | 34 | für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes | t | 34 | für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach |
35 | mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt. | 35 | Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des | ||
36 | Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den | ||||
37 | kreisfreien Städten aufgestellt. |
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