f | Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind | f | Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind |
| das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 | | das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 |
| Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen | | Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen |
| Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der | | Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der |
| Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten | | Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten |
| Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend | | Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend |
| anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, | | anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, |
| an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle | | an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle |
| der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten | | der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten |
| über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von | | über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von |
| Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind | | Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind |
t | die §§ 63 bis 78 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe | t | die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe |
| entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das | | entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das |
| Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das | | Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das |
| Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das | | Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das |
| Sozialgerichtsgesetz tritt. | | Sozialgerichtsgesetz tritt. |