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f | 1 | Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der | f | 1 | Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der |
2 | Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | 2 | Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | ||
3 | Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ | 3 | Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ | ||
t | 4 | 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § | t | 4 | 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem |
5 | 65b Absatz 6 erteilt werden. Auszüge und Abschriften eines in Papierform | 5 | Vermerk nach § 65b Absatz 4 erteilt werden. Auszüge und Abschriften eines | ||
6 | vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument | 6 | in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als | ||
7 | (§ 65a Absatz 7) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe des | 7 | elektronisches Dokument erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe | ||
8 | Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die | 8 | des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die | ||
9 | Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. Das | 9 | Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. Bei der | ||
10 | Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische | ||||
10 | elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur | 11 | Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten | ||
11 | des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | 12 | der Geschäftsstelle zu versehen. |
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