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f | 1 | (1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das | f | 1 | (1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das |
t | 2 | Berufungsverfahren fehlerhaft war oder das Fehlen einer Voraussetzung für | t | 2 | Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für |
3 | seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird. Er | 3 | seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder | ||
4 | wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder | ||||
5 | körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu | ||||
4 | ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. | 6 | entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine | ||
5 | Er kann von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine | 7 | Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er | ||
6 | Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für | 8 | nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung | ||
7 | eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die | 9 | nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 | ||
8 | Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel. | 10 | und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die | ||
11 | Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer | ||||
12 | Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender | ||||
13 | Verfahrensmangel. | ||||
9 | (2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im | 14 | (2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im | ||
10 | Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche | 15 | Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche | ||
11 | Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. | 16 | Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. | ||
12 | (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der | 17 | (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der | ||
13 | ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder | 18 | ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder | ||
14 | Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar. | 19 | Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar. |
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