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f | 1 | (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer | f | 1 | (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer |
2 | Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. | 2 | Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. | ||
3 | (2) (weggefallen) | 3 | (2) (weggefallen) | ||
4 | (3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, | 4 | (3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, | ||
5 | wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. Ehrenamtlicher | 5 | wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. Ehrenamtlicher | ||
6 | Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer | 6 | Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer | ||
7 | vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer | 7 | vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer | ||
8 | beschäftigt. | 8 | beschäftigt. | ||
9 | (4) Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein | 9 | (4) Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen | 11 | Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen | ||
12 | Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder | 12 | Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder | ||
13 | bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung | 13 | bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung | ||
14 | einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im | 14 | einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im | ||
15 | Sinne dieser Vorschrift; | 15 | Sinne dieser Vorschrift; | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit | 17 | bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit | ||
18 | Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als | 18 | Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als | ||
19 | Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der | 19 | Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der | ||
20 | Personengesamtheit berufen sind; | 20 | Personengesamtheit berufen sind; | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und | 22 | Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und | ||
23 | Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des | 23 | Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des | ||
24 | öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder | 24 | öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder | ||
25 | Landesbehörde; | 25 | Landesbehörde; | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, oder Angestellte, | 27 | Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, oder Angestellte, | ||
28 | die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden, | 28 | die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden, | ||
29 | sowie leitende Angestellte; | 29 | sowie leitende Angestellte; | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie | 31 | Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie | ||
32 | Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, | 32 | Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, | ||
33 | wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. | 33 | wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. | ||
t | t | 34 | Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer in | ||
35 | einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzungen des | ||||
36 | Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Berufung weder eine Rente aus | ||||
37 | eigener Versicherung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er steht oder | ||||
38 | stand in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5. | ||||
34 | (5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in | 39 | (5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in | ||
35 | der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis | 40 | der Seeschiffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis | ||
36 | der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, | 41 | der Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige sein, die nicht Reeder, | ||
37 | Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) | 42 | Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) | ||
38 | oder Bevollmächtigte sind. | 43 | oder Bevollmächtigte sind. | ||
39 | (6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder | 44 | (6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder | ||
40 | ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein. | 45 | ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein. |
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