f | Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind | f | Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind |
| das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich der §§ | | das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich der §§ |
| 129a, 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die | | 129a, 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die |
| grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht | | grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht |
t | ausschließen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des | t | ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der |
| | | Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten |
| Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass | | Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend |
| an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle | | anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, |
| des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der | | an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle |
| Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über | | der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten |
| Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von | | über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von |
| Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind | | Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind |
| die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe | | die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe |
| entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das | | entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das |
| Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das | | Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das |
| Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das | | Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das |
| Sozialgerichtsgesetz tritt. | | Sozialgerichtsgesetz tritt. |