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Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | ||||
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t | 1 | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | t | 1 | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige |
Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige | ||||
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f | 1 | (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | f | 1 | (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz |
n | 2 | eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe | n | 2 | eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der |
3 | über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu | 3 | Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des | ||
4 | erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und | 4 | Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines | ||
5 | sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz | 5 | Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom | ||
6 | beziehen. Dazu gehören auch | 6 | Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch | ||
7 | 1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und | 7 | 1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und | ||
8 | 2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf | 8 | 2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf | ||
9 | Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären. | 9 | Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären. | ||
10 | (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach | 10 | (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach | ||
n | 11 | begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe | n | 11 | begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der |
12 | über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner | 12 | Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich | ||
13 | Hinterbliebenen erforderlich ist. | 13 | des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. | ||
14 | (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes | 14 | (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes | ||
15 | Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten | 15 | Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten | ||
n | 16 | begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem | n | 16 | begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe |
17 | nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil | 17 | oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung | ||
18 | über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger | 18 | übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz | ||
19 | ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der | 19 | entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn | ||
20 | Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der | 20 | der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der | ||
21 | Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der | 21 | Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine | ||
22 | Vorschriften des Zwölften Buches werden. | 22 | Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften | ||
23 | Buches werden. | ||||
23 | (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens | 24 | (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens | ||
24 | tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des | 25 | tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des | ||
25 | Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen | 26 | Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen | ||
26 | Ansprüchen nach Absatz 1. | 27 | Ansprüchen nach Absatz 1. | ||
n | 27 | (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe auf Grund des | n | 28 | (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der |
28 | Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren | 29 | Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen | ||
29 | Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des | 30 | Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem | ||
30 | Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der | 31 | Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der | ||
31 | geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des | 32 | Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz | ||
32 | Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. | 33 | nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner | ||
34 | Hinterbliebenen erforderlich ist. | ||||
33 | (6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch | 35 | (6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch | ||
34 | Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem | 36 | Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem | ||
35 | Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, | 37 | Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, | ||
36 | ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend | 38 | ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend | ||
37 | gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem | 39 | gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem | ||
38 | Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder | 40 | Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder | ||
39 | eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. | 41 | eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. | ||
40 | (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz | 42 | (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz | ||
41 | Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung | 43 | Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung | ||
t | 42 | gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe Leistungen | t | 44 | gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der |
43 | erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der | 45 | Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger | ||
44 | Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen | 46 | oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten | ||
47 | Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem | ||||
45 | gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende | 48 | Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, | ||
46 | Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder | 49 | haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen | ||
47 | dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als | 50 | Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als | ||
48 | Gesamtschuldner. | 51 | Gesamtschuldner. | ||
49 | (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere | 52 | (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere | ||
50 | Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für | 53 | Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für | ||
51 | nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und | 54 | nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und | ||
52 | Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten | 55 | Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten | ||
53 | Buches zu ersetzen. | 56 | Buches zu ersetzen. | ||
54 | (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig. | 57 | (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig. | ||
55 | (10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für | 58 | (10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für | ||
56 | Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne | 59 | Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne | ||
57 | dieser Vorschrift. | 60 | dieser Vorschrift. |
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