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Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | ||||
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t | 1 | Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | t | 1 | Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers |
Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers | ||||
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f | 1 | (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen | f | 1 | (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen |
2 | erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der | 2 | erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der | ||
3 | Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig | 3 | Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig | ||
4 | einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst | 4 | einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst | ||
5 | geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis | 5 | geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis | ||
6 | erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser | 6 | erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser | ||
7 | bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen | 7 | bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen | ||
8 | Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein | 8 | Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein | ||
9 | Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger | 9 | Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger | ||
10 | seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten | 10 | seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten | ||
11 | Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von | 11 | Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von | ||
t | 12 | den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe | t | 12 | den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge |
13 | Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; | 13 | und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag | ||
14 | Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. | 14 | erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. | ||
15 | (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten | 15 | (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten | ||
16 | Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind | 16 | Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind | ||
17 | und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf | 17 | und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf | ||
18 | Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber | 18 | Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber | ||
19 | einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. | 19 | einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. | ||
20 | (3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | 20 | (3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | ||
21 | vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | 21 | vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | ||
22 | (4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der | 22 | (4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der | ||
23 | Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem | 23 | Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem | ||
24 | Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender | 24 | Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender | ||
25 | Wirkung geleistet hat. | 25 | Wirkung geleistet hat. |
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