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Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist | Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist | ||||
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t | 1 | Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich | t | 1 | Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich |
2 | entfallen ist | 2 | entfallen ist |
Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist | Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist | ||||
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f | 1 | (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf | f | 1 | (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf |
2 | diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die | 2 | diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die | ||
3 | entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit | 3 | entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit | ||
4 | dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des | 4 | dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des | ||
5 | anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. | 5 | anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. | ||
6 | (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | 6 | (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | ||
7 | zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | 7 | zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | ||
t | 8 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der | t | 8 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, |
9 | Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem | 9 | der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem | ||
10 | ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht | 10 | Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre | ||
11 | vorlagen. | 11 | Leistungspflicht vorlagen. |
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