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Kostenfreiheit | Kostenfreiheit | ||||
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f | 1 | (1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine | f | 1 | (1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine |
2 | Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der | 2 | Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der | ||
3 | gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 | 3 | gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 | ||
4 | Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. | 4 | Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. | ||
5 | (2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung | 5 | (2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung | ||
6 | oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies | 6 | oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies | ||
7 | gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten | 7 | gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten | ||
8 | Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit | 8 | Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit | ||
9 | Urkunden, die | 9 | Urkunden, die | ||
10 | 1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und | 10 | 1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und | ||
11 | Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen | 11 | Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen | ||
12 | den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder | 12 | den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder | ||
13 | ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, | 13 | ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, | ||
n | 14 | 2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im | n | 14 | 2. im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der |
15 | Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und | 15 | Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im | ||
16 | Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der | 16 | Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder | ||
17 | Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem | 17 | Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem | ||
18 | Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen | 18 | Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt | ||
19 | Leistung benötigt werden, | 19 | werden, | ||
20 | 3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit | 20 | 3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit | ||
21 | der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, | 21 | der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, | ||
22 | 4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich | 22 | 4. im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich | ||
23 | gehalten werden, | 23 | gehalten werden, | ||
24 | 5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden. | 24 | 5. im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden. | ||
25 | (3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz | 25 | (3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz | ||
26 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | 26 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
n | 27 | freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist.Im Verfahren nach der | n | 27 | freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der |
28 | Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in | 28 | Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in | ||
29 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor | 29 | den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor | ||
30 | Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der | 30 | Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der | ||
t | 31 | Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem | t | 31 | Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, |
32 | Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von | 32 | der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der | ||
33 | den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt | 33 | Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des | ||
34 | unberührt. | 34 | Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. |
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