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Sie können sich § 72 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.
(2) 1Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet eine von dem Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. 2Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. 3Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin.
Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit | Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit | ||||
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t | 1 | Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit | t | 1 | Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit |
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f | 1 | (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im | f | 1 | (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im |
2 | Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden | 2 | Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden | ||
3 | für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen | 3 | für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen | ||
4 | Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich | 4 | Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich | ||
5 | ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher | 5 | ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher | ||
6 | geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften | 6 | geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften | ||
7 | der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften ihrer derzeitigen und | 7 | der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften ihrer derzeitigen und | ||
8 | früheren Arbeitgeber beschränkt. | 8 | früheren Arbeitgeber beschränkt. | ||
9 | (2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet eine | 9 | (2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet eine | ||
10 | von dem Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte beauftragte | 10 | von dem Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte beauftragte | ||
t | 11 | Person, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § | t | 11 | Person, die die Befähigung zum Richteramt haben soll. Wenn eine oberste |
12 | 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine oberste Bundes- | ||||
13 | oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, | 12 | Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle | ||
14 | ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei der | 13 | zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu | ||
15 | ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter | 14 | unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das | ||
16 | oder die Behördenleiterin oder dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter | 15 | Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder dessen | ||
17 | oder allgemeine Stellvertreterin. | 16 | oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin. |
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