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Sie können sich § 60 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. 2Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
(2) 1Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist § 66 entsprechend anzuwenden. 2Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. 3Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | ||||
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t | 1 | Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | t | 1 | Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung |
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung | ||||
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f | 1 | (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus | f | 1 | (1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus |
2 | einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 | 2 | einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 | ||
3 | unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem | 3 | unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem | ||
4 | allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der | 4 | allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der | ||
t | 5 | die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 | t | 5 | die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden. |
6 | des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden. | ||||
7 | (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist | 6 | (2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist | ||
8 | § 66 entsprechend anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person | 7 | § 66 entsprechend anzuwenden. Will eine natürliche oder juristische Person | ||
9 | des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung | 8 | des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung | ||
10 | wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der | 9 | wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der | ||
11 | Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die | 10 | Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die | ||
12 | Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung | 11 | Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung | ||
13 | gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend | 12 | gegen eine Behörde, ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend | ||
14 | anzuwenden. | 13 | anzuwenden. |
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