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Sie können sich § 23 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. 2Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) 1Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. 2Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. 3Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) 1Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. 2Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) 1Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." 2Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) 1Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. 2Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) 1Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. 2Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. 3Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. 4Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt | Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt | ||||
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3 | Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als | 3 | Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als | ||
4 | glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, | 4 | glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, | ||
5 | die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, | 5 | die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, | ||
6 | überwiegend wahrscheinlich ist. | 6 | überwiegend wahrscheinlich ist. | ||
7 | (2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung | 7 | (2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung | ||
8 | an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung | 8 | an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung | ||
9 | über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch | 9 | über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch | ||
10 | Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift | 10 | Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift | ||
11 | für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll | 11 | für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll | ||
12 | nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht | 12 | nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht | ||
13 | vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen | 13 | vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen | ||
14 | unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im | 14 | unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im | ||
15 | Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung | 15 | Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung | ||
16 | nicht verlangt werden. | 16 | nicht verlangt werden. | ||
17 | (3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur | 17 | (3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur | ||
18 | Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein | 18 | Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein | ||
19 | allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, | 19 | allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, | ||
t | 20 | welche die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 | t | 20 | welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des |
21 | Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Andere Angehörige des | ||||
22 | öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter | 21 | öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter | ||
23 | hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen. | 22 | hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen. | ||
24 | (4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit | 23 | (4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit | ||
25 | seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich | 24 | seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich | ||
26 | versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit | 25 | versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit | ||
27 | gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind | 26 | gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind | ||
28 | berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen. | 27 | berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen. | ||
29 | (5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde | 28 | (5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde | ||
30 | über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen | 29 | über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen | ||
31 | Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu | 30 | Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu | ||
32 | belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. | 31 | belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. | ||
33 | (6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie | 32 | (6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie | ||
34 | den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist | 33 | den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist | ||
35 | demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung | 34 | demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung | ||
36 | vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte | 35 | vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte | ||
37 | Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die | 36 | Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die | ||
38 | Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides | 37 | Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides | ||
39 | statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben. | 38 | statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben. |
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