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Sie können sich § 71 SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist
(2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist.
(3) 1Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. 2§ 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. 2Die Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.
Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | ||||
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t | 1 | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und | t | 1 | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und |
2 | Mitteilungsbefugnisse | 2 | Mitteilungsbefugnisse |
Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse | ||||
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f | 1 | (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich | f | 1 | (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich |
2 | ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten | 2 | ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, | 4 | zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des | 6 | zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des | ||
7 | Infektionsschutzgesetzes, | 7 | Infektionsschutzgesetzes, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes | 9 | zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes | ||
10 | und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b | 10 | und den §§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b | ||
11 | Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese Vorschriften unmittelbar | 11 | Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese Vorschriften unmittelbar | ||
12 | anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die | 12 | anwendbar sind, und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die | ||
13 | auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von | 13 | auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von | ||
14 | Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der | 14 | Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a der | ||
15 | Abgabenordnung, | 15 | Abgabenordnung, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des | 17 | zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des | ||
18 | Einkommensteuergesetzes, | 18 | Einkommensteuergesetzes, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der | 20 | zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der | ||
21 | Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des | 21 | Ausgleichszahlungen und für die Leistung von Wohngeld nach § 33 des | ||
22 | Wohngeldgesetzes, | 22 | Wohngeldgesetzes, | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem | 24 | zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem | ||
25 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | 25 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die | 27 | zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister einzutragender Tatsachen an die | ||
28 | Registerbehörde, | 28 | Registerbehörde, | ||
29 | 8. | 29 | 8. | ||
30 | zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des | 30 | zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der Länder und des | ||
31 | Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregistergesetzes zum | 31 | Statistischen Bundesamtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregistergesetzes zum | ||
32 | Aufbau und zur Führung des Statistikregisters, | 32 | Aufbau und zur Führung des Statistikregisters, | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
34 | zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des | 34 | zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach § 97 Absatz 5 des | ||
35 | Agrarstatistikgesetzes, | 35 | Agrarstatistikgesetzes, | ||
36 | 10. | 36 | 10. | ||
37 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als | 37 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund als | ||
38 | zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des | 38 | zentraler Stelle nach § 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des | ||
39 | Einkommensteuergesetzes, | 39 | Einkommensteuergesetzes, | ||
40 | 11. | 40 | 11. | ||
41 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | 41 | zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- | ||
42 | Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem | 42 | Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem | ||
43 | Einkommensteuergesetz durchführt, | 43 | Einkommensteuergesetz durchführt, | ||
44 | 12. | 44 | 12. | ||
45 | zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 | 45 | zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 | ||
46 | in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes sowie nach § 7 des | 46 | in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes sowie nach § 7 des | ||
47 | Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für | 47 | Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für | ||
48 | die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen aus ihren Datenbeständen und | 48 | die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen aus ihren Datenbeständen und | ||
49 | von Verfahren der Qualitätssicherung eines Registerzensus, | 49 | von Verfahren der Qualitätssicherung eines Registerzensus, | ||
50 | 13. | 50 | 13. | ||
51 | nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der | 51 | nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der | ||
52 | Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage, | 52 | Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage, | ||
53 | 14. | 53 | 14. | ||
54 | nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die | 54 | nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die | ||
55 | Erhebung über wohnungslose Personen, | 55 | Erhebung über wohnungslose Personen, | ||
56 | 15. | 56 | 15. | ||
57 | nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes für die Feststellung des | 57 | nach § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes für die Feststellung des | ||
58 | nachträglichen Erstattungsanspruchs oder | 58 | nachträglichen Erstattungsanspruchs oder | ||
59 | 16. | 59 | 16. | ||
60 | nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgesetzes zur Erfüllung der Aufgaben | 60 | nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgesetzes zur Erfüllung der Aufgaben | ||
61 | der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. | 61 | der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. | ||
62 | Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht | 62 | Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht | ||
63 | vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine | 63 | vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine | ||
64 | Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die | 64 | Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die | ||
65 | Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut | 65 | Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut | ||
66 | des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie | 66 | des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie | ||
67 | nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden | 67 | nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach entsprechenden | ||
68 | gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes | 68 | gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes | ||
69 | nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, | 69 | nicht unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, | ||
70 | soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des | 70 | soweit sie erforderlich ist, Meldebehörden nach § 6 Absatz 2 des | ||
71 | Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder | 71 | Bundesmeldegesetzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder | ||
72 | Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu | 72 | Unvollständigkeit von diesen auf Grund Melderechts übermittelter Daten zu | ||
73 | unterrichten. Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die | 73 | unterrichten. Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die | ||
74 | Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes | 74 | Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 68 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes | ||
75 | an die Familienkassen zulässig. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch | 75 | an die Familienkassen zulässig. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch | ||
76 | zulässig, soweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Absatz 1 und 5 des | 76 | zulässig, soweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Absatz 1 und 5 des | ||
77 | Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz erforderlich ist. | 77 | Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz erforderlich ist. | ||
78 | (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, | 78 | (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, | ||
79 | soweit sie erforderlich ist | 79 | soweit sie erforderlich ist | ||
80 | 1. | 80 | 1. | ||
81 | im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes | 81 | im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes | ||
82 | betrauten Behörden nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, | 82 | betrauten Behörden nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit der Maßgabe, | ||
83 | dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können | 83 | dass über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können | ||
84 | a) | 84 | a) | ||
85 | für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines | 85 | für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines | ||
86 | Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung | 86 | Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung | ||
87 | von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das | 87 | von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das | ||
88 | Nichtbestehen einer Versicherung, | 88 | Nichtbestehen einer Versicherung, | ||
89 | b) | 89 | b) | ||
90 | für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche | 90 | für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche | ||
91 | Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die | 91 | Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die | ||
92 | Zustimmung nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 | 92 | Zustimmung nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 | ||
93 | Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, | 93 | Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, | ||
94 | c) | 94 | c) | ||
95 | für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob | 95 | für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob | ||
96 | die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | 96 | die in § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | ||
97 | Voraussetzungen vorliegen, und | 97 | Voraussetzungen vorliegen, und | ||
98 | d) | 98 | d) | ||
99 | durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder | 99 | durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder | ||
100 | die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund | 100 | die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund | ||
101 | nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu | 101 | nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu | ||
102 | erwartende soziale Verhalten, | 102 | erwartende soziale Verhalten, | ||
103 | 2. | 103 | 2. | ||
104 | für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | 104 | für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten | ||
105 | Mitteilungspflichten, | 105 | Mitteilungspflichten, | ||
106 | 3. | 106 | 3. | ||
107 | für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des | 107 | für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des | ||
108 | Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die | 108 | Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die | ||
109 | Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 | 109 | Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 | ||
110 | Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes | 110 | Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes | ||
111 | oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung | 111 | oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung | ||
112 | des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft, | 112 | des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch betrifft, | ||
113 | 4. | 113 | 4. | ||
t | 114 | für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das | t | 114 | für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 2 |
115 | Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten, | 115 | Nummer 6 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister bezeichneten | ||
116 | Mitteilungspflichten, | ||||
116 | 5. | 117 | 5. | ||
117 | für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des | 118 | für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des | ||
118 | Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder | 119 | Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder | ||
119 | 6. | 120 | 6. | ||
120 | für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes bezeichneten | 121 | für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes bezeichneten | ||
121 | Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. | 122 | Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. | ||
122 | Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden, | 123 | Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden, | ||
123 | 1. | 124 | 1. | ||
124 | wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere | 125 | wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere | ||
125 | Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem | 126 | Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem | ||
126 | Ausländer nicht eingehalten werden oder | 127 | Ausländer nicht eingehalten werden oder | ||
127 | 2. | 128 | 2. | ||
128 | soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen | 129 | soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen | ||
129 | des § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. | 130 | des § 54 Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. | ||
130 | (2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten | 131 | (2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten eines Leistungsberechtigten | ||
131 | nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die | 132 | nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für die | ||
132 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist. | 133 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist. | ||
133 | (3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach | 134 | (3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach | ||
134 | pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem | 135 | pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem | ||
135 | Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in | 136 | Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in | ||
136 | Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt | 137 | Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt | ||
137 | entsprechend. | 138 | entsprechend. | ||
138 | (4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit sie im | 139 | (4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit sie im | ||
139 | Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der | 140 | Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der | ||
140 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufgaben nach § | 141 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufgaben nach § | ||
141 | 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. Die | 142 | 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. Die | ||
142 | Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname sowie früher geführte Namen, | 143 | Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname sowie früher geführte Namen, | ||
143 | Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen | 144 | Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen | ||
144 | Person sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber | 145 | Person sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber | ||
145 | beschränkt. | 146 | beschränkt. |
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