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Sie können sich § 67c SGB X auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. 2Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von demselben Verantwortlichen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn
(3) 1Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten ist zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen erforderlich ist. 2Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verändert, genutzt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
(5) 1Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. 2Die Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. 3Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 4Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.
Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken | Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken | ||||
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t | 1 | Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu | t | 1 | Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu |
2 | anderen Zwecken | 2 | anderen Zwecken |
Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken | Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken | ||||
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f | 1 | (1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten durch die in | f | 1 | (1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten durch die in |
2 | § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung | 2 | § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung | ||
3 | der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen Aufgaben | 3 | der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen Aufgaben | ||
4 | nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt, für die | 4 | nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt, für die | ||
5 | die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen | 5 | die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen | ||
6 | die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie | 6 | die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie | ||
7 | gespeichert worden sind. | 7 | gespeichert worden sind. | ||
8 | (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von demselben | 8 | (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von demselben | ||
9 | Verantwortlichen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt | 9 | Verantwortlichen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt | ||
10 | werden, wenn | 10 | werden, wenn | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften | 12 | die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften | ||
13 | dieses Gesetzbuches als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforderlich | 13 | dieses Gesetzbuches als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforderlich | ||
14 | sind, | 14 | sind, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen | 16 | es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen | ||
17 | Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist und die | 17 | Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist und die | ||
18 | Voraussetzungen des § 75 Absatz 1, 2 oder 4a Satz 1 vorliegen. | 18 | Voraussetzungen des § 75 Absatz 1, 2 oder 4a Satz 1 vorliegen. | ||
19 | (3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten ist | 19 | (3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten ist | ||
20 | zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und | 20 | zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und | ||
21 | Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von | 21 | Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von | ||
t | 22 | Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen erforderlich ist. Das | t | 22 | Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen oder für die Wahrung oder |
23 | gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken | 23 | Wiederherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit eines | ||
24 | durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen | 24 | informationstechnischen Systems durch das Bundesamt für Sicherheit in der | ||
25 | der betroffenen Person entgegenstehen. | 25 | Informationstechnik erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung | ||
26 | oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, | ||||
27 | soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person | ||||
28 | entgegenstehen. | ||||
26 | (4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der | 29 | (4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der | ||
27 | Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer | 30 | Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer | ||
28 | Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke | 31 | Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke | ||
29 | verändert, genutzt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. | 32 | verändert, genutzt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. | ||
30 | (5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im | 33 | (5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im | ||
31 | Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den | 34 | Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den | ||
32 | in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vorhaben | 35 | in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vorhaben | ||
33 | der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im | 36 | der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im | ||
34 | Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind | 37 | Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind | ||
35 | zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich | 38 | zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich | ||
36 | ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen | 39 | ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen | ||
37 | Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten | 40 | Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten | ||
38 | oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den | 41 | oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den | ||
39 | Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder | 42 | Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder | ||
40 | Planungszweck dies erfordert. | 43 | Planungszweck dies erfordert. |
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