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Übergangsregelung | Übergangsregelung | ||||
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f | 1 | (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni | f | 1 | (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni |
2 | 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 | 2 | 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 | ||
3 | geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 | 3 | geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 | ||
4 | eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. | 4 | eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. | ||
5 | Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn | 5 | Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn | ||
6 | der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch | 6 | der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch | ||
t | 7 | nicht abschließend entschieden ist. | t | 7 | nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf |
8 | Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere | ||||
9 | Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter. | ||||
8 | (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an | 10 | (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an | ||
9 | geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 | 11 | geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 | ||
10 | noch nicht abschließend entschieden waren. | 12 | noch nicht abschließend entschieden waren. | ||
11 | (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend | 13 | (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend | ||
12 | entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in | 14 | entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in | ||
13 | der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist. | 15 | der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist. | ||
14 | (4) (weggefallen) | 16 | (4) (weggefallen) | ||
15 | (5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | 17 | (5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen | ||
16 | Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der | 18 | Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der | ||
17 | §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. | 19 | §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. | ||
18 | (6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 | 20 | (6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 | ||
19 | geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und | 21 | geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und | ||
20 | Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005. | 22 | Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005. | ||
21 | (7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den | 23 | (7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den | ||
22 | Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem | 24 | Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem | ||
23 | 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden | 25 | 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden | ||
24 | Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden. | 26 | Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden. |
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