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Arbeitsgemeinschaften | Arbeitsgemeinschaften | ||||
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f | 1 | (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen | f | 1 | (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen |
2 | Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische | 2 | Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische | ||
3 | Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Westfälische | 3 | Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Westfälische | ||
4 | Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft | 4 | Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft | ||
5 | zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen sowie die Arbeitsgemeinschaft | 5 | zur Rehabilitation Suchtkranker im Lande Hessen sowie die Arbeitsgemeinschaft | ||
6 | für Heimdialyse im Lande Hessen sind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen | 6 | für Heimdialyse im Lande Hessen sind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen | ||
7 | zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen waren. | 7 | zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen waren. | ||
8 | (1a) Träger der Sozialversicherung, Verbände von Trägern der | 8 | (1a) Träger der Sozialversicherung, Verbände von Trägern der | ||
9 | Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einschließlich der in § | 9 | Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einschließlich der in § | ||
10 | 19a Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen Leistungsträger können | 10 | 19a Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen Leistungsträger können | ||
11 | insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und | 11 | insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und | ||
12 | Förderung der engen Zusammenarbeit im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen | 12 | Förderung der engen Zusammenarbeit im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen | ||
n | 13 | Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Aufsichtsbehörde ist vor der | n | 13 | Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden. Eine nach Satz 1 gebildete |
14 | Bildung von Arbeitsgemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen so rechtzeitig und | 14 | Arbeitsgemeinschaft kann eine weitere Arbeitsgemeinschaft bilden oder einer | ||
15 | umfassend zu unterrichten, dass ihr ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die | 15 | weiteren Arbeitsgemeinschaft beitreten, die sich ihrerseits an einer weiteren | ||
16 | Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten. | 16 | Arbeitsgemeinschaft beteiligen können. Weitere Beteiligungsebenen sind | ||
17 | unzulässig. Die Aufsichtsbehörde ist vor der Bildung von | ||||
18 | Arbeitsgemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen sowie vor ihrer Auflösung und | ||||
19 | einem Austritt so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr | ||||
20 | ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine | ||||
21 | Unterrichtung verzichten. | ||||
17 | (2) Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, | 22 | (2) Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, | ||
18 | unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz | 23 | unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz | ||
19 | und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die | 24 | und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die | ||
n | 20 | Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 85, 88, 90 und 90a des | n | 25 | Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 85, 88 bis 90a des |
21 | Vierten Buches gelten entsprechend; ist ein Spitzenverband der gesetzlichen | 26 | Vierten Buches gelten entsprechend. Ist der Spitzenverband Bund der | ||
22 | Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer | 27 | Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer | ||
23 | Arbeitsgemeinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit | 28 | Arbeitsgemeinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit | ||
n | 24 | den für die übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. Fehlt | n | 29 | den für die übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. |
30 | Beabsichtigt eine Aufsichtsbehörde, von den Aufsichtsmitteln nach § 89 des | ||||
31 | Vierten Buches Gebrauch zu machen, unterrichtet sie die Aufsichtsbehörden, die | ||||
32 | die Aufsicht über die Mitglieder der betroffenen Arbeitsgemeinschaft führen, | ||||
33 | und setzt eine angemessene Frist zur Stellungnahme. | ||||
34 | (2a) Ein räumlicher Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten | ||||
35 | Buches ist gegeben, wenn eine Arbeitsgemeinschaft unmittelbar sozialrechtliche | ||||
36 | Leistungen an Versicherte erbringt oder sonstige Aufgaben nach dem | ||||
37 | Sozialgesetzbuch im Außenverhältnis wahrnimmt. Fehlt ein | ||||
25 | ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen | 38 | Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die | ||
26 | die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 39 | Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | ||
27 | Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung | 40 | Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung | ||
28 | bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz | 41 | bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz | ||
29 | haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 42 | haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
t | 30 | auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. | t | 43 | auf die obersten Landesbehörden übertragen. Abweichend von Satz 2 führt |
44 | das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht, wenn die absolute Mehrheit | ||||
45 | der Anteile oder der Stimmen in der Arbeitsgemeinschaft Trägern zusteht, die | ||||
46 | unter Bundesaufsicht stehen. | ||||
31 | (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemeinschaft unter entsprechender | 47 | (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemeinschaft unter entsprechender | ||
32 | Anwendung von § 67 des Vierten Buches einen Haushaltsplan auf. | 48 | Anwendung von § 67 des Vierten Buches einen Haushaltsplan auf. | ||
33 | (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend. | 49 | (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend. |
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