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Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden | Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden | ||||
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t | 1 | Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt | t | 1 | Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt |
2 | werden | 2 | werden |
Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden | Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden | ||||
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f | 1 | (1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt und | f | 1 | (1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt und |
2 | denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck | 2 | denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck | ||
3 | verarbeiten, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine | 3 | verarbeiten, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine | ||
4 | Übermittlung von Sozialdaten nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen | 4 | Übermittlung von Sozialdaten nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen | ||
5 | Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch an eine nicht-öffentliche Stelle auf | 5 | Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch an eine nicht-öffentliche Stelle auf | ||
6 | deren Ersuchen hin ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der | 6 | deren Ersuchen hin ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der | ||
7 | übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu | 7 | übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu | ||
8 | verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden. Die Dritten haben die | 8 | verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden. Die Dritten haben die | ||
9 | Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35 des Ersten Buches | 9 | Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35 des Ersten Buches | ||
10 | genannten Stellen. Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften | 10 | genannten Stellen. Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften | ||
11 | übermittelt worden, dürfen diese gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten | 11 | übermittelt worden, dürfen diese gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten | ||
12 | enthalten, weiter übermitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches genannte | 12 | enthalten, weiter übermitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches genannte | ||
13 | Stelle zur Übermittlung an den weiteren Dritten befugt wäre. Abweichend | 13 | Stelle zur Übermittlung an den weiteren Dritten befugt wäre. Abweichend | ||
14 | von Satz 4 ist eine Übermittlung nach § 115 des Bundesbeamtengesetzes und nach | 14 | von Satz 4 ist eine Übermittlung nach § 115 des Bundesbeamtengesetzes und nach | ||
15 | Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig. Sind | 15 | Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig. Sind | ||
16 | Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behörden | 16 | Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behörden | ||
17 | der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhängig vom | 17 | der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhängig vom | ||
18 | Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für | 18 | Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für | ||
19 | Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung speichern, verändern, | 19 | Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung speichern, verändern, | ||
20 | nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen. | 20 | nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen. | ||
21 | (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle übermittelt, so sind die | 21 | (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle übermittelt, so sind die | ||
22 | dort beschäftigten Personen, welche diese Daten speichern, verändern, nutzen, | 22 | dort beschäftigten Personen, welche diese Daten speichern, verändern, nutzen, | ||
23 | übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen, von dieser Stelle | 23 | übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen, von dieser Stelle | ||
24 | vor, spätestens bei der Übermittlung auf die Einhaltung der Pflichten nach | 24 | vor, spätestens bei der Übermittlung auf die Einhaltung der Pflichten nach | ||
25 | Absatz 1 hinzuweisen. | 25 | Absatz 1 hinzuweisen. | ||
26 | (3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 66 die | 26 | (3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 66 die | ||
27 | Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeamten | 27 | Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeamten | ||
28 | erforderlich ist, so dürfen die zum Zweck der Vollstreckung übermittelten | 28 | erforderlich ist, so dürfen die zum Zweck der Vollstreckung übermittelten | ||
29 | Sozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung gespeichert, verändert, | 29 | Sozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung gespeichert, verändert, | ||
30 | genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden, | 30 | genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden, | ||
31 | soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung von | 31 | soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung von | ||
32 | Fragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. | 32 | Fragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. | ||
33 | (4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften für die | 33 | (4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften für die | ||
34 | Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens übermittelt worden, so dürfen | 34 | Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens übermittelt worden, so dürfen | ||
35 | sie nach Maßgabe der §§ 476, 487 Absatz 4 der Strafprozessordnung und der §§ | 35 | sie nach Maßgabe der §§ 476, 487 Absatz 4 der Strafprozessordnung und der §§ | ||
36 | 49b und 49c Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zwecke der | 36 | 49b und 49c Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zwecke der | ||
37 | wissenschaftlichen Forschung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in | 37 | wissenschaftlichen Forschung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in | ||
38 | der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden. | 38 | der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden. | ||
t | t | 39 | (5) Behörden der Zollverwaltung dürfen Sozialdaten, die ihnen zum Zweck der | ||
40 | Vollstreckung übermittelt worden sind, auch zum Zweck der Vollstreckung | ||||
41 | öffentlich-rechtlicher Ansprüche anderer Stellen als der in § 35 des Ersten | ||||
42 | Buches genannten Stellen verarbeiten. |
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