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Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren | Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren | ||||
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t | 1 | Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im | t | 1 | Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im |
2 | Vollstreckungsverfahren | 2 | Vollstreckungsverfahren |
Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren | Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren | ||||
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n | 1 | (1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von | n | 1 | (1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen dürfen im |
2 | mindestens 500 Euro dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, | 2 | Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige | ||
3 | Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr | 3 | Anschrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger | ||
4 | derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma | 4 | Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer | ||
5 | und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein | 5 | derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme | ||
6 | Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der | 6 | besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person | ||
7 | betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger | 7 | beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate | ||
8 | als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 | 8 | zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus zur | ||
9 | hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende | 9 | Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die | ||
10 | Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine | 10 | Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, | ||
11 | Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung | 11 | wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 | ||
12 | nach § 66 erforderlich ist. | 12 | erforderlich ist. | ||
13 | (2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens, dem zu vollstreckende | 13 | (2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens dürfen die Träger der | ||
14 | Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der | ||||
15 | gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des | 14 | gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des | ||
16 | Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihren | 15 | Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihren | ||
17 | derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma | 16 | derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma | ||
18 | und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund | 17 | und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund | ||
19 | zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen | 18 | zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen | ||
20 | Person beeinträchtigt werden, und das Ersuchen nicht länger als sechs Monate | 19 | Person beeinträchtigt werden, und das Ersuchen nicht länger als sechs Monate | ||
21 | zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind über § 4 | 20 | zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind über § 4 | ||
22 | Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die | 21 | Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die | ||
23 | ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die | 22 | ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die | ||
24 | Übermittlung ist nur zulässig, wenn | 23 | Übermittlung ist nur zulässig, wenn | ||
25 | 1. | 24 | 1. | ||
26 | der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c | 25 | der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c | ||
27 | der Zivilprozessordnung nicht nachkommt, | 26 | der Zivilprozessordnung nicht nachkommt, | ||
28 | 2. | 27 | 2. | ||
29 | bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten | 28 | bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten | ||
30 | Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers | 29 | Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers | ||
31 | voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder | 30 | voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder | ||
32 | 3. | 31 | 3. | ||
33 | die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des | 32 | die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des | ||
34 | Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist. | 33 | Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist. | ||
35 | Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese | 34 | Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese | ||
t | 36 | Voraussetzungen vorliegen. | t | 35 | Voraussetzungen vorliegen. Das Ersuchen und die Auskunft sind elektronisch zu |
36 | übermitteln. |
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