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Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | ||||
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t | 1 | Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | t | 1 | Bekanntgabe des Verwaltungsaktes |
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | Bekanntgabe des Verwaltungsaktes | ||||
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f | 1 | (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für | f | 1 | (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für |
2 | den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein | 2 | den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein | ||
3 | Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen | 3 | Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen | ||
4 | werden. | 4 | werden. | ||
5 | (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post | 5 | (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post | ||
6 | übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt | 6 | übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt | ||
7 | gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch | 7 | gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch | ||
8 | übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. | 8 | übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. | ||
9 | Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren | 9 | Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren | ||
10 | Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des | 10 | Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des | ||
11 | Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | 11 | Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | ||
12 | (2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische | 12 | (2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische | ||
13 | Verwaltungsakte dadurch bekannt gegeben werden, dass sie von dem Beteiligten | 13 | Verwaltungsakte dadurch bekannt gegeben werden, dass sie von dem Beteiligten | ||
14 | oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen | 14 | oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen | ||
15 | werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach | 15 | werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach | ||
16 | Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische | 16 | Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische | ||
17 | Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am | 17 | Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am | ||
18 | Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht | 18 | Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht | ||
19 | innerhalb von zehn Tagen nach Absenden einer Benachrichtigung über die | 19 | innerhalb von zehn Tagen nach Absenden einer Benachrichtigung über die | ||
20 | Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die | 20 | Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die | ||
21 | Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum | 21 | Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum | ||
22 | Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt. | 22 | Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt. | ||
t | t | 23 | (2b) Abweichend von Absatz 2a gilt für die Verfahren der Krankenkassen, | ||
24 | der Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für | ||||
25 | Arbeitsuchende Folgendes: Mit Einwilligung des Beteiligten können | ||||
26 | elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem | ||||
27 | Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. | ||||
28 | Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen | ||||
29 | werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach | ||||
30 | Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische | ||||
31 | Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf | ||||
32 | bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der | ||||
33 | elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes | ||||
34 | an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die | ||||
35 | Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den | ||||
36 | von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung | ||||
37 | nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an | ||||
38 | dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das | ||||
39 | Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die | ||||
40 | Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu | ||||
41 | haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der | ||||
42 | Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt. | ||||
23 | (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies | 43 | (3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies | ||
24 | durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch | 44 | durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch | ||
25 | dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die | 45 | dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die | ||
26 | Beteiligten untunlich ist. | 46 | Beteiligten untunlich ist. | ||
27 | (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen | 47 | (4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen | ||
28 | Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der | 48 | Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der | ||
29 | jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für | 49 | jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für | ||
30 | amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In | 50 | amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In | ||
31 | der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung | 51 | der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung | ||
32 | eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der | 52 | eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der | ||
33 | Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein | 53 | Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein | ||
34 | hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung | 54 | hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung | ||
35 | folgende Tag bestimmt werden. | 55 | folgende Tag bestimmt werden. | ||
36 | (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels | 56 | (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels | ||
37 | Zustellung bleiben unberührt. | 57 | Zustellung bleiben unberührt. |
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