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Wiederholte Antragstellung | Wiederholte Antragstellung | ||||
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t | 1 | Wiederholte Antragstellung | t | 1 | Wiederholte Antragstellung |
Wiederholte Antragstellung | Wiederholte Antragstellung | ||||
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n | 1 | Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine | n | 1 | (1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine |
2 | Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung | 2 | Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung | ||
3 | geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu | 3 | geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu | ||
4 | erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn | 4 | erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn | ||
5 | er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die | 5 | er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die | ||
6 | Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz | 6 | Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz | ||
t | t | 7 | 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte | ||
8 | Sozialleistung zurückgenommen wird. | ||||
7 | 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus | 9 | (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere | ||
8 | Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite | 10 | Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde | ||
9 | Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, | 11 | und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht | ||
10 | nachrangig gewesen wäre. | 12 | worden wäre, nachrangig gewesen wäre. |
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