f | (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen | f | (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen |
| erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der | | erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der |
| Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig | | Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig |
| einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst | | einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst |
| geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis | | geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis |
| erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit | | erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit |
| dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen | | dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen |
| Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein | | Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein |
| Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger | | Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger |
| seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten | | seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten |
| Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn | | Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn |
| von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen | | von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen |
t | Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, und | t | Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der |
| | | Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und |
| der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag | | der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag |
| erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. | | erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. |
| (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten | | (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten |
| Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind | | Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind |
| und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf | | und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf |
| Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber | | Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber |
| einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. | | einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte. |
| (3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den | | (3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den |
| vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. | | vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. |
| (4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der | | (4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der |
| Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem | | Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem |
| Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender | | Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender |
| Wirkung geleistet hat. | | Wirkung geleistet hat. |