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Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten | Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten | ||||
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t | 1 | Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen | t | 1 | Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen |
2 | Sozialdaten | 2 | Sozialdaten |
Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten | Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches | f | 1 | (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches |
2 | genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 | 2 | genannten Stelle von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 | ||
3 | Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht | 3 | Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht | ||
4 | worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese | 4 | worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese | ||
5 | Person selbst übermittlungsbefugt wäre. | 5 | Person selbst übermittlungsbefugt wäre. | ||
6 | (2) Absatz 1 gilt nicht | 6 | (2) Absatz 1 gilt nicht | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im | 8 | im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Sozialdaten, die im | ||
9 | Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen | 9 | Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen | ||
10 | oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei | 10 | oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei | ||
11 | denn, dass die betroffene Person der Übermittlung widerspricht; die betroffene | 11 | denn, dass die betroffene Person der Übermittlung widerspricht; die betroffene | ||
12 | Person ist von dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in | 12 | Person ist von dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in | ||
13 | allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht | 13 | allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht | ||
14 | hinzuweisen, | 14 | hinzuweisen, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71 Absatz 1 Satz 3, | 16 | im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71 Absatz 1 Satz 3, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches. | 18 | im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches. | ||
t | 19 | (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Absatz 5 in | t | 19 | (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 275 Absatz 1 bis 3 |
20 | Verbindung mit § 275 Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches. | 20 | und 3b, des § 275c Absatz 1 und des § 275d Absatz 1 des Fünften Buches, soweit | ||
21 | die Daten durch Personen nach Absatz 1 übermittelt werden. |
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