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Sie können sich § 231 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Absatz 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
(2) 1Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. 2Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
(4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen auszugehen:
(5) 1Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. 2Die Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat.
(6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2.
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | ||||
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t | 1 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | t | 1 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr |
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | ||||
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f | 1 | (1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von | f | 1 | (1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von |
2 | den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Absatz | 2 | den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Absatz | ||
3 | 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. | 3 | 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. | ||
4 | (2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträge aus dem | 4 | (2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträge aus dem | ||
5 | Fahrkartenverkauf. Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von | 5 | Fahrkartenverkauf. Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von | ||
6 | Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren | 6 | Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren | ||
7 | sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. | 7 | sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. | ||
8 | (3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden | 8 | (3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden | ||
9 | Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die | 9 | Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die | ||
10 | Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen | 10 | Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen | ||
11 | Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel | 11 | Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel | ||
12 | zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. | 12 | zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. | ||
13 | (4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der | 13 | (4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der | ||
14 | Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr | 14 | Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr | ||
15 | bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen | 15 | bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen | ||
16 | auszugehen: | 16 | auszugehen: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen | 18 | der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen | ||
19 | Wertmarken und der Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen | 19 | Wertmarken und der Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen | ||
20 | gültigen Ausweise im Sinne des § 228 Absatz 1 von schwerbehinderten Menschen, | 20 | gültigen Ausweise im Sinne des § 228 Absatz 1 von schwerbehinderten Menschen, | ||
21 | die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Berechtigung zur | 21 | die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Berechtigung zur | ||
22 | Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer | 22 | Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer | ||
23 | Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor | 23 | Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor | ||
24 | Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden | 24 | Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden | ||
25 | zur Hälfte gezählt, | 25 | zur Hälfte gezählt, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum | 27 | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum | ||
28 | Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich | 28 | Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich | ||
29 | der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und | 29 | der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und | ||
30 | der Zahlen nach Nummer 1. | 30 | der Zahlen nach Nummer 1. | ||
31 | Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: | 31 | Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: | ||
t | 32 | ![](/media/law/paraimage/j7OV4rWbRMmue1DZzKqj5A.jpg) . | t | 32 | ![](/media/law/paraimage/3hb891TDQR28CXZctN9eQw.jpg) . |
33 | Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und | 33 | Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und | ||
34 | mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet. | 34 | mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet. | ||
35 | (5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis | 35 | (5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis | ||
36 | zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den | 36 | zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den | ||
37 | sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens | 37 | sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens | ||
38 | ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 | 38 | ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 | ||
39 | ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel | 39 | ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel | ||
40 | liegende Anteil erstattet. Die Länder können durch Rechtsverordnung | 40 | liegende Anteil erstattet. Die Länder können durch Rechtsverordnung | ||
41 | bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens | 41 | bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens | ||
42 | zu erfolgen hat. | 42 | zu erfolgen hat. | ||
43 | (6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2. | 43 | (6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2. |
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