Lade...
Lade...
Sie können sich § 123 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. 2Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist.
(2) 1Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Eingliederungshilfe bindend. 2Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 3Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. 4Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(3) Private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 sind keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels.
(4) 1Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der Leistungserbringer, soweit er kein anderer Leistungsanbieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und Leistungen der Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu erbringen. 2Die Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116 Absatz 2.
(5) Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe.
Allgemeine Grundsätze | Allgemeine Grundsätze | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der | f | 1 | (1) Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der |
2 | Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 | 2 | Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 | ||
3 | in Verbindung mit § 78 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 durch Dritte | 3 | in Verbindung mit § 78 Absatz 5 und § 116 Absatz 1 durch Dritte | ||
4 | (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung | 4 | (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung | ||
5 | zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der | 5 | zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der | ||
6 | Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Die | 6 | Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Die | ||
7 | Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem | 7 | Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem | ||
8 | Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der | 8 | Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der | ||
9 | Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. | 9 | Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. | ||
10 | (2) Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der | 10 | (2) Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der | ||
11 | Eingliederungshilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der | 11 | Eingliederungshilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der | ||
12 | Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen | 12 | Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen | ||
13 | das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der | 13 | das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der | ||
14 | jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen | 14 | jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen | ||
15 | (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die | 15 | (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die | ||
16 | Ergebnisse der Vereinbarungen sind den Leistungsberechtigten in einer | 16 | Ergebnisse der Vereinbarungen sind den Leistungsberechtigten in einer | ||
17 | wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. | 17 | wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. | ||
t | 18 | (3) Private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 sind keine | t | ||
19 | Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels. | 18 | (3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels sind | ||
19 | 1. | ||||
20 | private und öffentliche Arbeitgeber gemäß § 61 oder § 61a sowie | ||||
21 | 2. | ||||
22 | Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in denen der schulische Teil | ||||
23 | der Ausbildung nach § 61a Absatz 2 Satz 4 erfolgen kann. | ||||
20 | (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der Leistungserbringer, | 24 | (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der Leistungserbringer, | ||
21 | soweit er kein anderer Leistungsanbieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des | 25 | soweit er kein anderer Leistungsanbieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des | ||
22 | vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen | 26 | vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen | ||
23 | und Leistungen der Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des | 27 | und Leistungen der Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des | ||
24 | Gesamtplanes nach § 121 zu erbringen. Die Verpflichtung zur | 28 | Gesamtplanes nach § 121 zu erbringen. Die Verpflichtung zur | ||
25 | Leistungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116 Absatz 2. | 29 | Leistungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116 Absatz 2. | ||
26 | (5) Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leistungen durch | 30 | (5) Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leistungen durch | ||
27 | Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur | 31 | Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur | ||
28 | erbringen, soweit | 32 | erbringen, soweit | ||
29 | 1. | 33 | 1. | ||
30 | dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, | 34 | dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, | ||
31 | 2. | 35 | 2. | ||
32 | der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für | 36 | der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für | ||
33 | den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 gilt, | 37 | den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 gilt, | ||
34 | 3. | 38 | 3. | ||
35 | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der | 39 | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der | ||
36 | Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, | 40 | Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, | ||
37 | 4. | 41 | 4. | ||
38 | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bei der Erbringung von | 42 | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bei der Erbringung von | ||
39 | Leistungen die Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu beachten, | 43 | Leistungen die Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu beachten, | ||
40 | 5. | 44 | 5. | ||
41 | die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die | 45 | die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die | ||
42 | Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen | 46 | Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen | ||
43 | Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat. | 47 | Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat. | ||
44 | Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5 sowie die Vorschriften | 48 | Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5 sowie die Vorschriften | ||
45 | zur Geeignetheit der Leistungserbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ | 49 | zur Geeignetheit der Leistungserbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ | ||
46 | 125), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127), zur | 50 | 125), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127), zur | ||
47 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128), zur Kürzung der Vergütung | 51 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128), zur Kürzung der Vergütung | ||
48 | (§ 129) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten | 52 | (§ 129) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten | ||
49 | entsprechend. | 53 | entsprechend. | ||
50 | (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Eingliederungshilfe einen | 54 | (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Eingliederungshilfe einen | ||
51 | Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten | 55 | Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten | ||
52 | Leistungen der Eingliederungshilfe. | 56 | Leistungen der Eingliederungshilfe. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.