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Sie können sich § 19 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich oder elektronisch so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen.
(2) Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den Fällen nach Absatz 1 einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist. Der Teilhabeplan dokumentiert
(3) 1Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. 2Dabei sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren. 3Die Leistungsberechtigten können von dem leistenden Rehabilitationsträger Einsicht in den Teilhabeplan oder die Erteilung von Ablichtungen nach § 25 des Zehnten Buches verlangen.
(4) 1Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan bei der Entscheidung über den Antrag zugrunde. 2Die Begründung der Entscheidung über die beantragten Leistungen nach § 35 des Zehnten Buches soll erkennen lassen, inwieweit die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.
(5) 1Ein nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren. 2Die Vorschriften über die Leistungsverantwortung der Rehabilitationsträger nach den §§ 14 und 15 bleiben hiervon unberührt.
(6) Setzen unterhaltssichernde Leistungen den Erhalt von anderen Leistungen zur Teilhabe voraus, gelten die Leistungen im Verhältnis zueinander nicht als Leistungen verschiedener Leistungsgruppen im Sinne von Absatz 1.
Teilhabeplan | Teilhabeplan | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer | f | 1 | (1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer |
2 | Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende | 2 | Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende | ||
3 | Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 | 3 | Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 | ||
4 | beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung | 4 | beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung | ||
5 | mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf | 5 | mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf | ||
6 | voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang | 6 | voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang | ||
7 | funktionsbezogen feststellen und schriftlich oder elektronisch so | 7 | funktionsbezogen feststellen und schriftlich oder elektronisch so | ||
n | 8 | zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. | n | 8 | zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Soweit zum Zeitpunkt |
9 | der Antragstellung nach § 14 Leistungen nach dem Zweiten Buch beantragt sind | ||||
10 | oder erbracht werden, beteiligt der leistende Rehabilitationsträger das | ||||
11 | zuständige Jobcenter wie in den Fällen nach Satz 1. | ||||
9 | (2) Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den Fällen nach Absatz 1 | 12 | (2) Der leistende Rehabilitationsträger erstellt in den Fällen nach Absatz 1 | ||
10 | einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag | 13 | einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag | ||
11 | maßgeblichen Frist. Der Teilhabeplan dokumentiert | 14 | maßgeblichen Frist. Der Teilhabeplan dokumentiert | ||
12 | 1. | 15 | 1. | ||
13 | den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das | 16 | den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das | ||
14 | Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14 und 15, | 17 | Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14 und 15, | ||
15 | 2. | 18 | 2. | ||
16 | die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf | 19 | die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf | ||
17 | Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13, | 20 | Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13, | ||
18 | 3. | 21 | 3. | ||
19 | die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente, | 22 | die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente, | ||
20 | 4. | 23 | 4. | ||
21 | die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54, | 24 | die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54, | ||
22 | 5. | 25 | 5. | ||
23 | die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung, | 26 | die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung, | ||
24 | 6. | 27 | 6. | ||
25 | erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung, | 28 | erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung, | ||
26 | 7. | 29 | 7. | ||
27 | die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8, insbesondere im | 30 | die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8, insbesondere im | ||
28 | Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget, | 31 | Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget, | ||
29 | 8. | 32 | 8. | ||
30 | die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden | 33 | die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden | ||
31 | Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, | 34 | Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, | ||
32 | 9. | 35 | 9. | ||
33 | die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20, | 36 | die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20, | ||
34 | 10. | 37 | 10. | ||
35 | die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen anderen | 38 | die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen anderen | ||
n | 36 | öffentlichen Stellen und | n | 39 | öffentlichen Stellen, |
37 | 11. | 40 | 11. | ||
38 | die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von | 41 | die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von | ||
t | 39 | Leistungen der medizinischen Rehabilitation. | t | 42 | Leistungen der medizinischen Rehabilitation und |
43 | 12. | ||||
44 | die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, soweit das | ||||
45 | Jobcenter nach Absatz 1 Satz 2 zu beteiligen ist. | ||||
40 | Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen und die | 46 | Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen und die | ||
41 | Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend | 47 | Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, ist Satz 2 entsprechend | ||
42 | anzuwenden. | 48 | anzuwenden. | ||
43 | (3) Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation | 49 | (3) Der Teilhabeplan wird entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation | ||
44 | angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter | 50 | angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter | ||
45 | Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine umfassende Teilhabe | 51 | Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine umfassende Teilhabe | ||
46 | am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu | 52 | am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu | ||
47 | ermöglichen. Dabei sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend | 53 | ermöglichen. Dabei sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend | ||
48 | das Verfahren. Die Leistungsberechtigten können von dem leistenden | 54 | das Verfahren. Die Leistungsberechtigten können von dem leistenden | ||
49 | Rehabilitationsträger Einsicht in den Teilhabeplan oder die Erteilung von | 55 | Rehabilitationsträger Einsicht in den Teilhabeplan oder die Erteilung von | ||
50 | Ablichtungen nach § 25 des Zehnten Buches verlangen. | 56 | Ablichtungen nach § 25 des Zehnten Buches verlangen. | ||
51 | (4) Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan bei der Entscheidung | 57 | (4) Die Rehabilitationsträger legen den Teilhabeplan bei der Entscheidung | ||
52 | über den Antrag zugrunde. Die Begründung der Entscheidung über die | 58 | über den Antrag zugrunde. Die Begründung der Entscheidung über die | ||
53 | beantragten Leistungen nach § 35 des Zehnten Buches soll erkennen lassen, | 59 | beantragten Leistungen nach § 35 des Zehnten Buches soll erkennen lassen, | ||
54 | inwieweit die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen bei der Entscheidung | 60 | inwieweit die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen bei der Entscheidung | ||
55 | berücksichtigt wurden. | 61 | berücksichtigt wurden. | ||
56 | (5) Ein nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger kann das Verfahren | 62 | (5) Ein nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger kann das Verfahren | ||
57 | nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers | 63 | nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers | ||
58 | durchführen, wenn die Rehabilitationsträger dies in Abstimmung mit den | 64 | durchführen, wenn die Rehabilitationsträger dies in Abstimmung mit den | ||
59 | Leistungsberechtigten vereinbaren. Die Vorschriften über die | 65 | Leistungsberechtigten vereinbaren. Die Vorschriften über die | ||
60 | Leistungsverantwortung der Rehabilitationsträger nach den §§ 14 und 15 bleiben | 66 | Leistungsverantwortung der Rehabilitationsträger nach den §§ 14 und 15 bleiben | ||
61 | hiervon unberührt. | 67 | hiervon unberührt. | ||
62 | (6) Setzen unterhaltssichernde Leistungen den Erhalt von anderen Leistungen | 68 | (6) Setzen unterhaltssichernde Leistungen den Erhalt von anderen Leistungen | ||
63 | zur Teilhabe voraus, gelten die Leistungen im Verhältnis zueinander nicht als | 69 | zur Teilhabe voraus, gelten die Leistungen im Verhältnis zueinander nicht als | ||
64 | Leistungen verschiedener Leistungsgruppen im Sinne von Absatz 1. | 70 | Leistungen verschiedener Leistungsgruppen im Sinne von Absatz 1. |
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