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Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | ||||
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t | 1 | Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für | t | 1 | Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für |
2 | minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | 2 | minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen |
Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | ||||
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f | 1 | (1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für | f | 1 | (1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für |
2 | minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe | 2 | minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe | ||
3 | und dem Leistungserbringer sind zu regeln: | 3 | und dem Leistungserbringer sind zu regeln: | ||
4 | 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen | 4 | 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen | ||
5 | (Leistungsvereinbarung) sowie | 5 | (Leistungsvereinbarung) sowie | ||
6 | 2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung). | 6 | 2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung). | ||
7 | (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale | 7 | (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale | ||
8 | insbesondere aufzunehmen: | 8 | insbesondere aufzunehmen: | ||
9 | 1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, | 9 | 1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, | ||
10 | 2. der zu betreuende Personenkreis, | 10 | 2. der zu betreuende Personenkreis, | ||
11 | 3. Art, Ziel und Qualität der Leistung, | 11 | 3. Art, Ziel und Qualität der Leistung, | ||
12 | 4. die Festlegung der personellen Ausstattung, | 12 | 4. die Festlegung der personellen Ausstattung, | ||
13 | 5. die Qualifikation des Personals sowie | 13 | 5. die Qualifikation des Personals sowie | ||
14 | 6. die erforderliche sächliche Ausstattung. | 14 | 6. die erforderliche sächliche Ausstattung. | ||
15 | (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus | 15 | (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus | ||
16 | 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, | 16 | 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, | ||
17 | 2. der Maßnahmepauschale sowie | 17 | 2. der Maßnahmepauschale sowie | ||
18 | 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer | 18 | 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer | ||
19 | Ausstattung (Investitionsbetrag). | 19 | Ausstattung (Investitionsbetrag). | ||
20 | Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale | 20 | Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale | ||
21 | ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu | 21 | ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu | ||
22 | kalkulieren. | 22 | kalkulieren. | ||
23 | (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn volljährige | 23 | (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn volljährige | ||
24 | Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 | 24 | Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 | ||
25 | sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz | 25 | sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz | ||
26 | 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten | 26 | 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten | ||
27 | über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. | 27 | über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. | ||
t | t | 28 | Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leistungsberechtigten, wenn | ||
29 | 1. das Konzept des Leistungserbringers auf Minderjährige als zu betreuenden | ||||
30 | Personenkreis ausgerichtet ist, | ||||
31 | 2. der Leistungsberechtigte von diesem Leistungserbringer bereits Leistungen | ||||
32 | über Tag und Nacht auf Grundlage von Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3, § | ||||
33 | 78b des Achten Buches, § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember | ||||
34 | 2019 geltenden Fassung oder nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften Buches | ||||
35 | in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erhalten hat und | ||||
36 | 3. der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit für eine kurze | ||||
37 | Zeit, in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, | ||||
38 | Leistungen von diesem Leistungserbringer weitererhält, mit denen insbesondere | ||||
39 | vor dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele erreicht werden | ||||
40 | sollen. |
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