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Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | ||||
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t | 1 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | t | 1 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung |
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | ||||
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f | 1 | (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein | f | 1 | (1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein |
2 | Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht | 2 | Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht | ||
3 | erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem | 3 | erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem | ||
4 | beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der | 4 | beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der | ||
t | 5 | Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Zur | t | 5 | Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die |
6 | Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit | 6 | Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf | ||
7 | den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden | 7 | Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und | ||
8 | sowie mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammen. Durch | 8 | Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger | ||
9 | der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die | ||||
10 | Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der | ||||
11 | Krankenversicherung zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist | ||||
12 | berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht | ||||
13 | zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die | ||||
14 | Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung | ||||
15 | durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der | ||||
16 | Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen | ||||
17 | personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die | ||||
18 | Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren | ||||
19 | Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der | ||||
9 | Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen | 20 | Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden. | ||
10 | werden. | ||||
11 | (2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und | 21 | (2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und | ||
12 | erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität | 22 | erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität | ||
13 | einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen. | 23 | einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen. | ||
14 | (3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das | 24 | (3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das | ||
15 | Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist | 25 | Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist | ||
16 | dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. | 26 | dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. |
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